Rechtsprechung
   LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30396
LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22 (https://dejure.org/2023,30396)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2023 - 4 Sa 900/22 (https://dejure.org/2023,30396)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2023 - 4 Sa 900/22 (https://dejure.org/2023,30396)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,30396) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 2 AGG, § 242 BGB, § 6 Abs 1 S 2 AGG
    Rechtsmissbrauch - Zahlung einer Entschädigung - Benachteiligung wegen des Geschlechts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15 Abs 2 AGG, § 242 BGB

  • IWW

    § 15 Absatz 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), § ... 12a ArbGG, § 22 AGG, § 7 Absatz 1, 3 Absatz 1 AGG, § 15 Absatz 2 AGG, § 242 BGB, § 6 Absatz 1 Satz 2 Alt. 1 AGG, § 115 Abs. 4 ZPO (Zivilprozessordnung), §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz), § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 539 Abs. 2 ZPO, § 15 Abs. 2 AGG, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG, § 7 Absatz 1 AGG, § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG, § 138 Abs. 1 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 291 ZPO, § 97 Abs. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 15 Abs. 2 ; BGB § 242
    Rechtsmissbrauch

  • rechtsportal.de

    AGG § 15 Abs. 2 ; BGB § 242
    Rechtsmissbrauch

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer AGG-Entschädigung; Kein Entschädigungsanspruch bei bloß formellem Bewerberstatus; Kein Entschädigungsanspruch nach AGG bei fehlendem Bewerbungswillen; Einbringung gerichtsbekannter Tatsachen in den Prozess; Geltung des ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16

    Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Hierauf hatte die Kammer den Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2023 ua. mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2018 - 8 AZR 562/16 - ausdrücklich hingewiesen.

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Soweit der Kläger der Auffassung ist, sein Fall sei mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar, ist es zutreffend, dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt.

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21

    Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

    Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung im Sinn von § 242 BGB vor (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 38 mit weiteren Nachweisen).

    Unabhängig davon, dass das Bundesarbeitsgericht in neueren Entscheidungen von diesen äußerst hohen Maßstäben für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs abgerückt ist (vgl. BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 -), wäre im Falle des Klägers selbst unter Anlegung der Maßstäbe der Entscheidung in Sachen "K" ein Rechtsmissbrauch anzunehmen.

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (im Anschluss an BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).(Rn.38).

    Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Randnummer 43 mit weiteren Nachweisen; BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Randnummer 37; 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Randnummer 46 fortfolgende; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Randnummer 123 fortfolgend mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22

    Keine Entschädigung nach rechtsmissbräuchlicher Bewerbung eines Mannes auf eine

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Hierzu hat das LAG Berlin-Brandenburg bereits in einem der anderen von dem Kläger geführten Verfahren, in denen der Kläger bei der Bewerbung identisch vorgegangen ist, ausgeführt (LAG Berlin-Brandenburg 20. Januar 2023 - 3 Sa 898/22 - Randnummer 46 fortfolgende mit zustimmender Anmerkung Burmann jurisPR-ArbR 32/2023 Anm. 3).

    (ebenso bereits LAG Berlin-Brandenburg 20. Januar 2023 - 3 Sa 898/22 - Randnummer 65).

  • ArbG Berlin, 23.06.2022 - 42 Ca 716/22

    Stellenanzeige - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.06.2022 - 42 Ca 716/22 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Berlin - 42 Ca 716/22 - aufzuheben und das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Juni 2022 dahingehend abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15

    Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass unter Zugrundelegung der vom Kläger wiederholend ausführlich zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Sachen "K." (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 -) der Eindruck entstehen kann, ein Rechtsmissbrauchseinwand sei praktisch kaum begründbar.
  • LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17

    Durch eine in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungskriterium

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    So hat das BAG in der damaligen Entscheidung nicht ausreichen lassen, dass kumuliert der Kläger für die ausgeschriebene Stelle (zumindest nach Darstellung der dortigen Beklagten) ungeeignet war, das Bewerbungsschreiben eher inhaltslos und floskelhaft formuliert war und dass der Kläger sich in 15 weiteren Fällen - unabhängig von der jeweils vorausgesetzten speziellen Qualifikation und Kanzleiausrichtung - ausschließlich auf ihm diskriminierend erscheinende Stellenanzeigen beworben hat, ohne die geforderte Qualifikation aufzuweisen und anschließend Entschädigung und Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eingeklagt hat (kritisch gegenüber der damaligen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und die Anforderungen an den Rechtsmissbrauch als zu hoch erachtend u.a. Löw BB 2020, 2425 (2427); Korinth ArbRB 2019, 82 (85); Bauer/Krieger/Günther AGG 5. Aufl. § 6 Rn. 12; Adam Anm. zu EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 67; Franke SAE 2018 1 (5); Schiefer/Worzalla DB 2017, 1207 (1209), die ironisch konstatieren, auf Grundlage des BAG könnten die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs erst vorliegen, wenn der "AGG-Hopper" ein entsprechendes Gewerbe angemeldet hat; Wank RdA 2017, 259(263 f.); Zaumseil DB 2017, 1036; Krieger/Wieg NZA-RR 2018, 584, 589 ff.; Hoffmann DB 2019, 1387 (1391); vgl. a. die sehr instruktive Kritik an der damaligen Rechtsprechung von Benecke EuZA 2018, 403 (413 ff).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 6 U 134/21

    Grenze der Berücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Gerichtsbekannte Tatsachen dürfen im Einklang mit dem Beibringungsgrundsatz jedenfalls bei hinreichend substantiiertem Parteivortrag in den Prozess eingebracht werden (ArbG Berlin 07. Dezember 2022 - 24 Ca 546/22 - zu III. 5 b bb (1) der Gründe in einem der weiteren Verfahren des Klägers; OLG Frankfurt a. M. 9. Juni 2022 - 6 U 134/21 - Randnummer 25; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 291 Rn. 2a; Pörnbacher/Suchomel, NJW 2010, 3202).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 06.09.2023 - 4 Sa 900/22
    Eine Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers/einer Bewerberin im Sinn von § 6 Absatz 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung oder Schadensersatz nach § 15 Absatz 2 AGG geltend zu machen, handelt auch nach Unionsrecht rechtsmissbräuchlich (vergleiche EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Randnummer 35 fortfolgende).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2017 - 5 K 1594/14

    Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller

  • BAG, 25.01.2024 - 8 AS 17/23

    Befangenheitsantrag - Beschlussunfähigkeit des Landesarbeitsgerichts -

    Die Kammer 4 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers durch ein unechtes Versäumnisurteil vom 6. September 2023 (- 4 Sa 900/22 -) zurückgewiesen.
  • BAG, 25.01.2024 - 8 AS 16/23

    Befangenheitsantrag - Beschlussunfähigkeit des Landesarbeitsgerichts -

    Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, die Ablehnungsgesuche würden im Wesentlichen auf das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht zum Az. - 4 Sa 900/22 - gestützt, in dem er entsprechende Gesuche angebracht habe.
  • BAG, 25.01.2024 - 8 AS 19/23

    Befangenheitsantrag - Beschlussunfähigkeit des Landesarbeitsgerichts -

    Auf dieser Grundlage habe er bereits in einem anderen vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahren (- 4 Sa 900/22 -) gegen sämtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht einen Befangenheitsantrag gestellt.
  • ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23

    Entschädigungszahlung nach dem AGG

    Zudem führte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven unter dem Az. 2 Ca 2104/22 erfolgreich ein vergleichbares Verfahren ("Bürokraft/Sekretärin" auf eBay-Kleinanzeigen), was als gerichtsbekannt berücksichtig werden darf (LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 6.9.2023 - 4 Sa 900/22, BeckRS 2023, 30662 Rn. 33).

    o ArbG Berlin Urt. v. 23.6.2022 - 42 Ca 716/22, BeckRS 2022, 30247, beck-online / LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 6.9.2023 - 4 Sa 900/22, BeckRS 2023, 30662.

    · Die (später verklagten) Arbeitgeber sind in der Regel derart kleine Unternehmen, dass sie intern nicht über ausreichend juristischen Sachverstand zur Verteidigung gegen die dann geltend gemachten Entschädigungsansprüche verfügen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 6.9.2023 - 4 Sa 900/22, BeckRS 2023, 30662 Rn. 29, beck-online).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht